EU-Richtlinie 2002/91/EG vom 16.12.2002 über die | |
"Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" | |
(Amtsblatt der EG vom 04.01.2003) | |
Ziel der EU-Richtlinie ist die weitere Senkung des Energiebedarfs und der CO2- Emissionen, da die bisherigen Richtlinien im Gebäudebereich (z.B. RiLi. 92/42/EWG Heizkessel-Wirkungsgrad-Rili) keine ganzheitliche Wirkung erzielen konnten. | |
Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist die Energiemenge, die tatsächlich verbraucht oder veranschlagt wird, um den Erfordernissen der Standardnutzung (u.a. Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) gerecht zu werden.
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Für die Festlegung von Normen für die Gesamtenergieeffizienz können die Mitgliedsstaaten zwischen neuen und bestehenden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden. Dabei sind für bestimmte Gebäude (Baudenkmale, historische Gebäude, provisorische Gebäude, Wohngebäude mit geringerer Nutzung als 4 Monate im Jahr und kleine Gebäude (< 50 m² Nutzfläche) Ausnahmen zulässig. |
Neue Gebäude sollen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen. |
| Die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit erneuerbarer Energien bei neuen
Gebäuden (AN>1000 m²) durch: |
| - | dezentrale Energieversorgungssyteme auf Grundlage erneuerbarer Energien |
| - | Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) |
| - | Fern/Blockheizung oder -Kühlung, sofern vorhanden |
| - | Wärmepumpen unter bestimmten Bedingungen |
| soll vor Baubeginn berücksichtigt werden. |
Ebenfalls sind für bestehende Gebäude (von über 1000 m² Nutzfläche), die einer größeren Renovierung unterzogen werden, Mindestanforderungen festzulegen, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar. (Anforderungen können für das Gebäude als ganzes oder für einzelne renovierte Bestandteile festgelegt werden.)
Diese Anforderungen sind in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Ausweis über die Energieeffizienz |
| - | Pflicht zur Erstellung von Energieausweisen auch für Gebäudebestand
(schon bei erstem Mieter-/Eigentümerwechsel muß eine solcher Ausweis vorgelegt werden können
(Gültigkeit: max. 10 Jahre) Ausnahmen wie Denkmalschutz usw. möglich)
Ein Ausweis über die Energieeffizienz ist ein anerkannter Ausweis auf Grundlage eine anerkannten Berechnungsmethode auf nationaler bzw. regionaler Ebene. (auf Grundlage angepasster nationaler Standards und Normen).
Er muß dem Verbraucher Aufschluss über Vergleichskennwerte wie gültige Rechtsnormen usw. geben, um eine Beurteilung der konkreten Gesamternergieeffizienz zu ermöglichen. Dem Ausweis sind Empfehlungen für eine energetische Verbesserung beizufügen. Eine Rechtsverbindlichkeit zu den im Ausweis angegebenen Kennwerten kann nicht gegeben werden. Er dient nur zur Information. |
| - | Präsentation des Energieausweises in öffentlichen Gebäuden (AN>1000 m²) Vorbildwirkung ! |
Regelmäßige Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen
Heizungsanlagen mit Kesseln (älter als 15 Jahre) sollen einer einmaligen Inspektion unterzogen werden. (Wirkungsgrad, Kesseldimensionierung, Ratschläge für Kesselerneuerung)
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| - | ebenso Inspektion von Klimaanlagen mit einer Leistung > 12 kW |
Die Richtlinie ist bis 04.01.2006 in nationales Recht umzusetzen.
Die Umsetzung wesentlicher Punkte ist in Deutschland bereits durch die EnEV gewährleistet. Handlungsbedarf besteht allerdings noch bei der Berechnung bzw. Normung für bestehende Gebäude sowie der Einbeziehung von Klimaanlagen und Beleuchtung.
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Quelle: Handbuch Energie/Bau 2004